04933 9929940  Cankebeerstr. 41, 26553 Dornum
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Cafe & Bistro

Das Mühlencafé im Mühlenhof Nesse

Für Zwischendurch ...

ob Sie mit dem Fahrrad oder motorisiert in der ostfriesischen Landschaft oder an der Nordsee unterwegs sind, in unserem Mühlen-Café sind Sie herzlich willkommen.

Gönnen Sie sich eine Pause, genießen Sie das Ambiente der Alten Mühle im Innen- oder Außenbereich bei Kaffee und Kuchen oder einem erfrischendem Getränk.

Auf unserer Getränkekarte finden Sie warme Getränke wie Kaffee, Tee oder Kakao und verschiedene Säfte, Limonaden und kühles Bier/Weizen.

Für den kleinen Hunger reichen wir eine Auswahl von leckeren selbstgebackenen Kuchen.

Für die Kleinen und die Großen ist an warmen/heißen Tagen auch ein leckeres Eis vorhanden.

Aktuelle Situation des Mühlen-Cafés:

Das Mühlen-Café (innen) ist aktuell auf Grund der allgemeinen Lage geschlossen. Das Mühlen-Cafe (draußen) ist für den Genuß von Getränke nur zu Ferienzeiten und ggf. nur eingeschränkt geöffnet.

Kontaktbeschränkungen (<10)

Da in nahezu allen Landkreisen und kreisfreien Städten zum aktuellen Zeitpunkt (Stand: 28.06) eine Inzidenz unter 10 besteht, stellen wir nachstehend die hierfür geltenden Regeln vor:

Kontaktbeschränkungen
* Drinnen: Zusammenkünfte bis 25 Personen
* Draußen: Zusammenkünfte bis 50 Personen
* plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie vollständig geimpfte und genesene Personen

Feiern
* in Gastronomie sowie privat ohne zahlenmäßigen Beschränkung möglich
* ohne Maske und Abstandspflicht
* ab 25 (drinnen) bzw. 50 (draußen) Personen ist ein Test notwendig

Handel
* Maskenpflicht in Geschäften

Gastronomie
* Maskenpflicht innen, sofern man nicht am Platz sitzt
* Clubs und Diskotheken – mit Test, aber ohne Maske/Abstand

Tourismus/Freizeit
* Bei Urlaub in Niedersachsen mit Übernachtung – Test nur bei Anreise
* Alle Formen von Schwimmbädern sowie Saunen geöffnet
* Touristische Aktivitäten (z.B. Schiffs- und Kutschfahrten etc.) oder Einrichtungen (Zoos, Freizeitparks etc.) in der Regel mit Maskenpflicht im
Innenbereich – bitte jeweiliges Hygienekonzept beachten
* Kinos, Theater, Konzerthäuser geöffnet – in der Regel Maskenpflicht im Innenbereich, sofern man nicht am Sitzplatz ist
Stadt- und Naturführungen – ohne Maske

Schule
* Szenario A (Präsenzunterricht)
* Maske in gekennzeichneten Bereich
* Zweimal wöchentlich Test

Kita/Hort/Krippe
* Szenario A (keine Gruppenbeschränkung)
* Freiwillige Testung für Kinder über 3 Jahre

Sport
* Kontakt- wie auch Individualsport möglich, Duschen und Umkleide geöffnet
* Fitnessstudios etc. geöffnet

Körpernahe Dienstleistungen (incl. Prostitution)
* Zulässig, mit Maskenpflicht

Kontaktbeschränkungen (35 bis 50)

Was gilt jetzt bei den Kontaktbeschränkungen?

In Regionen mit niedriger Inzidenz (unter 50) sind nun mehr Kontakte möglich. So sind Zusammenkünfte von drei Haushalten mit bis zu maximal 10 Personen möglich (10-aus-3-Regel), zugehörige Kinder (0 bis 14 Jahre) werden hierbei wie bisher nicht eingerechnet.

Gleichzeitig bleibt auch das Zusammenkommen von einem Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zulässig ohne Begrenzung auf eine Personenzahl. Das ist bei großen Haushalten mit vielen Erwachsenen für die dort Lebenden vorteilhafter.

Für die Kinder gilt darüber hinaus, dass sich diese bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren auch in einer Gruppe von bis zu 10 Kindern und Jugendlichen (bis 14) treffen können - zusammen mit Erwachsenen aus einem Haushalt. Damit können dann auch endlich wieder Kindergeburtstage in größerem Rahmen gefeiert werden.

Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück.

Wichtig: Seit dem 9. Mai 2021 werden durch Bundesrecht Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt, und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport).

Welcher Inzidenzwert ist ausschlaggebend – Bund, Land oder direkt vor Ort?
Maßgeblich sind die vom RKI festgestellten Zahlen für Ihre Region.
https://www.niedersachsen.de/corona-fallzahlen
Dies gilt auch für die Anwendung der Corona-Verordnung des Landes.

Muss ich jeden Tag nachschauen, was ich darf bzw. was gültig ist – insbesondere, wenn bei uns die Inzidenz wieder ansteigt?

Ihr Landkreis oder Ihre Kreisfreie Stadt beobachtet die Inzidenzentwicklung bei den RKI-Zahlen. Liegen diese drei Tage lang über den Schwellenwerten der Verordnung (35, 50 oder 100) wird per Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben, dass ab dem Folgetag die entsprechenden Regeln der nächsten strengeren Stufe gelten.

Das Einsetzen von anderen Regeln vollzieht sich nicht gleich am ersten Tag eines Überschreitens der Schwellenwerte 35, 50 oder 100. Erst wenn der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen diese Werte überschreitet, wird eine Allgemeinverfügung erlassen und dann gelten am darauffolgenden Tag die neuen Regelungen (also am übernächsten Tag nach der dreitägigen Überschreitung).

Auf diese Weise soll verhindert werden, dass beispielsweise in Fällen, in denen Schwellenwerte immer wechselnd knapp über- bzw. unterschritten werden, die in der Kommune geltenden Regeln ebenfalls schnell hin und her wechseln.

Und umgekehrt – wann greifen die nächsten Lockerungen (z.B. bei privaten Veranstaltungen), wenn die Inzidenz beispielsweise unter 35 sinkt?

Um keinen Jojo-Effekt auszulösen, sieht die Corona-Verordnung vor, dass die Inzidenz zunächst an fünf (!) aufeinanderfolgenden Werktagen unter 35 oder 50 bleiben muss. Erst dann können die Lockerungen am übernächsten Tag (nach der fünftägigen Unterschreitung der 35 oder 50) in Kraft treten. Übrigens: Samstage sind Werktage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit.

Oder anders formuliert: wird die 35 oder 50 unterschritten (und bleibt es insgesamt fünf Werktage dabei), dann wird ab dem 7. Tag die Lockerung durch den Landkreis/kreisfreie Stadt in Kraft gesetzt.

Die Regionen haben ja sehr unterschiedliche Inzidenzwerte – wie ist das dann bei zulässigen Besuchen, gilt die Regel am Ort der Zusammenkunft oder die, wo ich herkomme?

Es gilt grundsätzlich bei der Anwendung von Kontaktregeln der Ort der Zusammenkunft.

Ab wann bin ich ein Haushalt? Wenn ich mit jemandem zusammen bin (Partner/in), oder nur, wenn wir zusammenwohnen?

Nicht zusammenwohnende Paare sind als ein Haushalt anzusehen. Insofern gehört man in dem Fall quasi dem jeweiligen Haushalt der Partnerin/des Partners an.

Dürfen sich denn Kinder zum Spielen verabreden?

Ja und persönliche Kontakte sind gerade für die Kleinsten besonders wichtig!
Als Faustregel ist Folgendes anwendbar:
* Kinder im Alter bis 14 Jahren (0-14 J) können in einer Gruppe von bis zu 10 Kindern zusammen spielen

In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 100 dürfen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren unter freiem Himmel in einer Gruppe von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich Betreuungspersonen Sport mit oder ohne Kontakt betreiben.

Kinder bis einschließlich 18 Jahren dürfen dabei selbstverständlich auch im Park oder im heimischen Garten mit anderen Kindern zusammen Fußballspielen oder anderen Sport treiben.

In den Grafiken steht immer „plus Kinder“ – bedeutet dies, dass Kinder unabhängig von den Haushalten dabei sein können?

Nein, gemeint ist hierbei, dass die Kinder aus den anwesenden und zulässigen Haushalten bei der maximalen Personenzahl nicht zugerechnet werden.
Beispiel:
Regel „10 Personen aus drei Haushalten“ – wenn alle drei Familien mehrere Kindern haben, wäre die Höchstzahl von 10 Personen recht schnell überschritten und somit nicht möglich.

Aber gerade für Kinder sind soziale Kontakte wichtig und die Kinder werden dabei oftmals durch Eltern begleitet. Aus diesem Grund werden die Kinder bei der Anzahl an Personen nicht eingerechnet. Der infektionsschützende Aspekt (Reduzierung auf drei Haushalte) bleibt dabei dennoch gewahrt.

Gibt es dabei einen Unterschied zwischen der privaten Wohnung und dem öffentlichen Raum - beispielsweise im Park oder Wald?

Nein, die Kontaktbeschränkungen gelten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum.

Dürfen Menschen mit schweren Behinderungen begleitet werden, wenn sie eine andere Person treffen oder besuchen?

Wie bisher, ja!

Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Dies gilt bei allen Kontaktregelungen, unabhängig vom Inzidenzwert.

Was gilt als „wesentliche Behinderung“ bzw. Pflegebedürftigkeit?

Die Notwendigkeit einer Begleitperson für Menschen mit Behinderungen wird beispielhaft über den Nachteilsausgleich „B“ (Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Unabhängig davon gilt das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises als ein Indiz für eine Begleitung erfordernde Behinderung im Sinne der Corona-Verordnung. Eine Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades (1 bis 5) nachgewiesen.

Wir sind drei Familien mit Kindern im Grundschulalter – dürfen wir uns gemeinsam treffen, obwohl wir in der Summe sogar 12 (sechs Kinder zwischen 2 und 13 Jahre alt) sind?

Ja – hier handelt es sich um drei Haushalte, die Eltern der anderen Familie sind im zulässigen Rahmen und die Kinder (0-14 Jahre) werden nicht eingerechnet.

Wie sieht die Situation für Patchwork-Familien und getrennte/geschiedene Eltern aus?

Zentraler Begriff ist dabei der Begriff „Haushalt“, unabhängig von Inzidenzwerten. Dieser beschreibt eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Haushalt bzw. handelt es sich hier um die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.

Bei uns liegt die Inzidenz bei 41 – wie kann ich jetzt meinen Geburtstag oder etwas anderes feiern?

Grundsätze zu Feiern bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50
* Bei privaten Zusammenkünften zuhause in der eigenen Wohnung oder im eigenen Garten etc. gelten die oben beschriebenen Kontaktbeschränkungen.
* Bei einer Feier in einer Gaststätte oder an einem anderen Ort mit Gastronomieangebot:
* Vielleicht warten Sie noch mit der Terminbuchung – denn im Saal ist dies bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 noch nicht möglich.
* Alternativ können Sie aber im außengastronomischen Bereich Ihre private geschlossene Feier mit bis zu 50 Personen ausrichten, sofern diese - WICHTIG - einen negativen Testnachweis vorlegen können oder den Nachweis, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren.
* Wichtig: Die Grenze von 50 Personen zählt gleichwohl für alle anwesenden Personen, also auch die Geimpften, Genesenen und Kinder.
* Alle Gäste müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie nicht am Tisch sitzen.
* Die Veranstalterin/der Veranstalter ist verpflichtet, Maßnahmen nach einem Hygienekonzept im Sinne des § 4 zu treffen. Im Rahmen des Hygienekonzeptes muss darauf geachtet werden, dass die Zahl der Personen nach den jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzt wird, die Nutzung der sanitären Anlagen geregelt wird, Warteschlangen vermieden werden, Oberflächen und Gegenstände, die häufig berührt werden, regelmäßig gereinigt werden.

Wir haben einen großen Garten und möchte unsere Hochzeit dort mit rund 40 Leuten feiern – geht das?

Grundsätzlich können Sie natürlich in Ihrem Garten feiern, nur bei der Anzahl Ihrer Gäste setzt die derzeitige Corona-Verordnung leider noch Beschränkungen.

Private Feiern auf dem eigenen Grundstück oder zu diesem Zwecke angemieteten Flächen können zur Zeit nur im Rahmen der Kontaktregelungen, d.h. 10 Personen aus drei Haushalten plus Geimpfte, Genesene und Kinder (0-14 Jahre) durchgeführt werden.

Uns ist dabei bewusst, dass für private Feiern in der Gastronomie die Regelungen mit bis zu 100 Gästen drinnen (bei Inzidenz unter 35) und bis zu 50 Gästen draußen (bei Inzidenz zwischen 35 und 50) deutlich günstiger sind.

Gleichwohl bitten wir Sie herzlich darum, sich bei Feiern auf privatem Grund noch etwas zu gedulden.

Wir alle haben in den letzten Monaten der Pandemie viele Beispiele erlebt, das größere Feiern im privaten Rahmen zu weitreichenden Infektionsausbrüchen führen können.

Die Infektionslage in Niedersachsen bessert sich aber kontinuierlich, sodass wir auch im Bereich der Feiern endlich wieder mehr ermöglichen können. In der Gastronomie gibt es dabei ein wichtiges Sicherheitsnetz, welches wir in der frühen Phase von Lockerungen noch benötigen.

Das Hygienekonzept im gastronomischen Betrieb sowie die Test- und Maskenpflicht (jenseits der Sitzplätze) bieten (bei Inzidenz 35 bis 50) größtmögliche Sicherheit für eine fröhliche Feier mit bis zu 50 Personen. Ein Rahmen, der vor 6 Wochen noch nicht vorstellbar war. Seitens der Gastronomie wird dabei auf die Einhaltung geachtet – dies ist ein derzeit noch wichtiges Korrektiv, welches wir im privatem Rahmen nicht durchgängig voraussetzen können. Aus diesem Grund werden die größeren Feiern in der Gastronomie noch privilegiert.

Mein Vater möchte seinen 70. Geburtstag in der Gastronomie feiern – wie viele Personen dürfen dabei sein?

Siehe auch oben genannte Grundsätze zu privaten Feiern bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50.

Das Wetter wird immer besser – mit wie vielen Leuten können wir im Park zusammen sein? Und können wir auch als Gruppe grillen?

Auch hier gelten leider die normalen Kontaktbeschränkungen, also bei einer Inzidenz unter 50 bis zu 10 Personen aus drei Haushalten. Kinder bis 14 sowie nachweislich Geimpfte und Genesene werden nicht eingerechnet.

Unsere Wandergruppe schnürt schon die Schuhe – was müssen wir beachten?

Wenn Sie mit anderen Menschen zusammen wandern wollen, müssen Sie sich leider an die gängigen Kontaktbeschränkungen halten. Das bedeutet bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten (oder - wenn das bei einem ganz großen Haushalt günstiger ist: ein Haushalt plus zwei Personen, dann darf die Zahl 10 auch überschritten werden.)

Hinzukommen dürfen allerdings auch vollständig geimpfte oder genesene Personen.
Wenn das in Ihrer Wandergruppe bei einigen der Fall ist, können Sie vielleicht doch schon loswandern.
Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Wir haben letztes Jahr geheiratet, im kleinsten Rahmen – können wir nun endlich mit Familie und Freunden feiern? Welche Möglichkeiten bestehen jetzt?

Siehe oben genannte Grundsätze zu privaten Feiern bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50.

Bei uns steht die Konfirmation der Tochter an – in welchen Rahmen können wir feiern?

Siehe oben genannte Grundsätze zu privaten Feiern bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50.

Unser Motorradclub möchte endlich wieder eine gemeinsame Ausfahrt machen – gibt es dafür Grenzen?

Wenn Sie mit anderen Menschen zusammen ausfahren wollen, müssen Sie sich leider an die gängigen Kontaktbeschränkungen halten. Das bedeutet bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten
Hinzukommen dürfen allerdings auch vollständig geimpfte oder genesene Personen.
Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Die üblichen Kohlwanderungen sind ja ausgefallen – wenn wir diese jetzt (ohne Kohl) nachholen, was müssen wir beachten?

Auch hier gelten die Kontaktbeschränkungen, d.h. 10 Personen aus drei Haushalten, Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht eingerechnet.

Unser Fahrradclub plant eine organisierte Rundtour – gibt es dabei Beschränkungen?

Nach Paragraph 16 a Absatz 2 Satz 4 ff ist bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 eine sportliche Betätigung in beliebig großen Gruppen von Personen jeden Alters dann zulässig, wenn ausschließlich Kontaktfreier Sport betrieben wird (das ist bei Fahrradtouren wohl der Fall) und durchgehend ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 m eingehalten wird. Ob das bei einer Fahrradtour wirklich möglich ist, ist fraglich.

Deshalb ist es dringend empfohlen, auch bei einer Fahrradtour die allgemeinen Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Das bedeutet, dass bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten zusammen Fahrradfahren können, Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Ebenso nicht eingerechnet werden Menschen mit einer vollständigen Impfung oder einer Genesung. Da kommen dann doch schon einige zusammen.

Liegt die Inzidenz allerdings unter 35, ist das ja unter freiem Himmel stattfindende gemeinsame Fahrradfahren ohne Einschränkungen möglich.

Wir wohnen in einer kleinen Kommune auf dem Land. Dürfen wir private Fahrgemeinschaften mit drei Haushalten in die nächstgrößere Stadt organisieren?

Für private Fahrgemeinschaften (also Fahrgemeinschaften, die die Teilnehmenden nicht zu ihrem Arbeitsort bringen) gelten die üblichen Kontaktregelungen, d.h. in Regionen mit einem Inzidenzwert unter 50 ist das möglich.

Was ist mit Fahrten während der Arbeit von einem Arbeitsort zum nächsten?

Das ist ebenfalls zulässig, weil Teil der Berufsausübung - es müssen aber auch hier alle MitfahrerInnen medizinische Masken tragen, nicht allerdings die Fahrerin bzw. der Fahrer.

Wie verhält es sich mit dem Besuchsrecht in Alten- und Pflegeheimen?

Die Heimleitungen bzw. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, Regelungen zum Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Einrichtungen zu treffen mit der Maßgabe, dass deren Besuchsrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Besuch darf allerdings nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles Corona-Infektionsgeschehen gibt.

Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und für Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, hat sich bewährt, um das Virus weitestgehend aus den Einrichtungen fernzuhalten. Um auf die gesteigerte Übertragbarkeit von Mutationen des SARS-CoV-2-Viruses zu reagieren, bleibt die Pflicht der Einrichtungen, bereits ab einem Inzidenzwert von 35 in der entsprechenden Kommune einen PoC-Antigen-Schnelltest anzubieten, bestehen.

Dies bedeutet, dass ab einem regionalen Inzidenzwert von über 35 die Heimleitung oder die von dieser beauftragten Beschäftigten verpflichtet sind, den Besucherinnen und Besuchern sowie den Personen, die die Einrichtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten. Nur bei einem negativen Testergebnis ist dann das Betreten des Heims oder ein Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern zulässig. Erst bei einer Inzidenz unter 35 ist ein Test nicht mehr notwendig.

Eine Testung ist nicht erforderlich, wenn die jeweils zu testende Person ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 72 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.

Eine Testung entfällt ebenfalls, wenn die Besucherin oder der Besucher bereits über einen vollständigen Impfschutz verfügt. Dies ist dann gegeben, wenn die Person die zweite Corona-Schutzimpfung erhalten hat und seit der zweiten Impfung 15 Tage vergangen sind.

Das Recht auf Besuch im Bewohnerzimmer kann durch Hygienekonzepte eingeschränkt werden. Die Einschränkung – auch was den Besuch im Bewohnerzimmer angeht – darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Ob eine Beschränkung des Besuches im Bewohnerzimmer verhältnismäßig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu akzeptieren wäre beispielsweise, dass auf Grund einer hohen Belastung des Personals nur bettlägerige Bewohnerinnen und Bewohner Besuch im Bewohnzimmer empfangen dürfen (Personalbindung zur Abwicklung der Besuche). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzahl der bettlägerigen Bewohner in einem Heim sehr groß ist, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass zunächst einmal alle Bewohner überhaupt Besuch empfangen können. Nicht akzeptiert werden muss ein generelles Zutrittsverbot aufgrund der allgemeinen Sorge eines Einschleppens des Virus in die Einrichtung. Hiergegen sind vielmehr geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes zu treffen. Entsprechendes gilt für die Dauer und Anzahl der Besuche bei Bewohnern von Heimen.

Gastronomie (35 bis 50)

Kann man in Landkreisen und kreisfreien Städten, die unter 50 sind, bereits wieder alles in der Gastronomie nutzen?

Vieles ist bereits möglich, auch wenn es bei der Inzidenz zwischen 35 und 50 noch ein paar Punkte mehr zu beachten sind.

Eine Testpflicht besteht nicht mehr in der Außengastronomie, dort muss auch keine Maske mehr getragen werden. Die Maske muss allerdings im Innenbereich (z.B. Gang zur Toilette) weiter aufgesetzt werden.

Auch der Innenbereich kann wieder öffnen, hier benötigt man allerdings noch einen negativen Test bzw. Impf- oder Genesenen-Nachweis.

Sie unterstützen die Gastronomen übrigens nicht nur mit Ihrem Besuch, sondern auch damit, wenn Sie das jeweilige Hygienekonzept des gastronomischen Betriebs beachten.

Eine rechtliche Auflage ist dabei die Dokumentation Ihrer Kontaktdaten, die vorzugsweise digital oder, wenn das ausnahmsweise nicht geht, in Papierform erfolgen muss.

Dann können wir jetzt endlich unsere Hochzeit im Saal nachfeiern?

Vielleicht warten Sie noch mit der Terminbuchung – denn im Saal ist dies bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 noch nicht möglich.

Alternativ können Sie aber im außengastronomischen Bereich Ihre private geschlossene Feier mit bis zu 50 Personen ausrichten, sofern diese - WICHTIG - einen negativen Testnachweis vorlegen können oder den Nachweis, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Die Testpflicht besteht nicht bei Kinder bis einschließlich 14 Jahren.

Wichtig: Die Grenze von 50 Personen zählt gleichwohl für alle anwesenden Personen, also auch die Geimpften, Genesenen und Kinder.

Alle Gäste müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie nicht am Tisch sitzen.

Die Veranstalterin/der Veranstalter ist verpflichtet, Maßnahmen nach einem Hygienekonzept im Sinne des § 4 zu treffen. Im Rahmen des Hygienekonzeptes darauf geachtet werden, dass die Zahl der Personen nach den jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzt wird, die Nutzung der sanitären Anlagen geregelt wird, Warteschlangen vermieden werden, Oberflächen und Gegenstände, die häufig berührt werden, regelmäßig gereinigt werden.

Werden Geimpfte und Genesene und Kinder bis 14 bei der Zahl 50 mitgezählt – sie werden doch sonst nicht mitgezählt?

An dieser Stelle wird unabhängig des Alters oder erleichternde Nachweise kein Unterschied gemacht, d.h. alle Personen werden bei der Höchstzahl berücksichtigt. Es können also nicht 75 Personen werden, weil 25 bereits geimpft oder genesen sind.

Wer kontrolliert denn bei einer Feier, dass alle einen negativen Test bzw. Impf- oder Genesen-Nachweis dabei hat?

Verantwortlich ist zunächst die Person, die diese Feier ausrichtet. Es sollte im Interesse der veranstaltenden Personen sein, dass die Feier für alle Teilnehmenden sicher ist und kein sogenanntes „Superspreader-Event“ daraus entsteht, wie es in der Vergangenheit öfters der Fall war. Eine einzige bereits infizierte Person könnte alle anderen anstecken.

Auch der gastronomische Betrieb wird auf Einhaltung der Rahmenbedingungen und des Hygienekonzept drängen. Am besten aber ist es, wenn sich alle beteiligten Personen (also insbesondere auch die Gäste) freiwillig die Regeln beachten.

Wenn wir unsere Hochzeitsfeier als „Veranstaltung“ ansehen, dann können wir doch nach § 6a deutlich mehr Gäste empfangen, oder?

Es mag sein, dass Ihre Hochzeit von einem Catering-Unternehmen oder Event-Management branchenbezogen als „Veranstaltung“ betrachtet wird.

Im Sinne der Corona-Verordnung bleibt gleichwohl Ihre Hochzeit (oder auch andere privaten Feiern) eine „private geschlossene Feier“, die nur im Rahmen der gastronomischen Regeln bzw. der Kontaktbeschränkungen durchgeführt werden kann. Und bitte beachten Sie, dass eine Feier de facto niemals eine stationäre Indoor-Veranstaltung wäre. Dabei müssten nämlich alle Personen ohne Unterbrechung auf ihren Sitzplätzen bleiben, das ist auf einer Feier unrealistisch.

Ist es richtig, dass Bars, Clubs und Diskotheken wieder öffnen dürfen?

Vielerorts ist das bereits möglich – leider noch nicht in den Regionen, in denen die Inzidenz über 35 liegt. Der Trend an sinkenden Inzidenzzahlen scheint aber stabil, sodass auch in Ihrer Region sicher bald ein Plus an Nachtleben möglich ist.

Bitte verzichten Sie daher vielleicht auf Bar-Ausflüge in die Nachbarregion, wo diese schon geöffnet haben. Die Auslastung von Bars, Clubs und Diskotheken ist auch dort derzeit noch auf 50 % der Kapazität beschränkt, man braucht einen negativen Test und muss Maske tragen.

Wenn die Inzidenz über 35 liegt, dann dürfen wir doch unsere Bar im Außenbereich auch weiter geöffnet halten, oder?

Ja, für Bars oder Einrichtungen mit Shisha-Angeboten ist analog zur Gastronomie im Außenbereich zu verfahren.

Clubs und Diskotheken, als klassische Innenangebote, können erst ab einer Inzidenz unter 35 öffnen.

Und was gilt im Innenbereich von Bars?

Unter einer Inzidenz von 100 dürfen Bars ebenso wie Restaurants und Cafés im Innenbereich öffnen. Dort gilt dann aber oberhalb einer Inzidenz von 35 Testpflicht und eine Begrenzung der Kapazität auf 50 %. Maskenpflicht (solange man nicht sitzt) und Abstandspflicht gilt davon unabhängig immer.

Wir arbeiten gerade an unserem Hygienekonzept für unseren Gastro-Betrieb.

Müssen wir zwischen den Menschen mit negativem Test und den nachweislich geimpften bzw. genesenen Personen einen Unterschied machen?

Ja und Nein - bei allen drei Personengruppen ist zunächst aufgrund der unterschiedlichen Nachweise mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von ihnen keine aktuelle Infektionsgefahr ausgeht. Aus diesem Grund braucht man für den Zutritt der Einrichtung an sich nicht zu unterscheiden.

Oder anders erklärt: Der Testnachweis sowie die Nachweise über Impfschutz oder Genesung sind gleichberechtigte Eintrittskarten für die Außengastronomie. Liegt die Inzidenz unter 35 werden diese Eintrittskarten nicht mehr benötigt.

Wenn man dann „eingetreten“ ist, gibt es allerdings doch noch einen Unterschied, der auch entsprechend in der Konzeption berücksichtigt werden muss:

Getestete Personen sind, unabhängig von dem aktuellen negativen Testergebnis, weiterhin an die Kontaktbeschränkungen gebunden. An einem Tisch können erstmal nur drei Haushalt mit maximal 10 Personen sitzen.

Dieser zunächst limitierte Kreis kann dabei um Geimpfte oder Genesene ergänzt werden, da diese bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt werden müssen.

Wir könnten also durchaus einen Tisch mit einer großen Gruppe (z.B. 15 Personen) von Genesenen und Geimpften besetzen?

Das ist zutreffend – Geimpfte und Genesene können sich i.d.R. nicht mehr gegenseitig anstecken. Insofern gelten auch für diesen Kreis keine Kontaktbeschränkungen mehr.

Und ein anderer Tisch mit „nur“ getesteten Personen, das geht dann auf Basis der Kontaktbeschränkungen?

Das ist korrekt. Die Kontaktbeschränkungen bleiben - auch bei Besuchen in der Gastronomie - weiter erforderlich und werden nicht durch das negative Testergebnis aufgelöst.

Tourismus und Beherbergung (35 bis 50)

Was ändert sich durch die Verordnung beim Urlaub – benötigt man weiterhin einen Test?

Ja, unabhängig von der Inzidenz bleibt es dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen.

Gilt die Testpflicht also nicht für uns, mit Eigentumswohnung an der Nordsee?

Genau, sofern Sie als Eigentümer Ihre Wohnung oder Ihr Haus selbst nutzen, trifft Sie die Testpflicht nicht. Dennoch wäre eine Testung bei Anreise und zweimal wöchentlich zu empfehlen. Grund ist, dass sich die Zahl der Urlauber in den Tourismusorten jetzt doch schrittweise erhöhen wird. Damit steigt auch die Gefahr, sich mit dem COVID-19-Virus zu infizieren.

Müssen sich Dauercamper bei Anreise und zweimal wöchentlich testen lassen?

Ja, so ist es, auch diese Personen müssen sich bei der Anreise und zweimal wöchentlich testen lassen. Dies hat auch das Nds. OVG am 19. Mai 2021 im vorläufigen Rechtsschutz bestätigt. In der Entscheidungsbegründung hat das Gericht betont: „Ein sog. Dauercamper nutzt mithin nicht alleine sein Wohnmobil, sondern zugleich auch den Campingplatz bzw. die Stellplatzanlage für Wohnmobile und nimmt damit ein Übernachtungsangebot wahr.“ (Seite 8) Vor diesem Hintergrund sei die Testpflicht angemessen, denn: „Die Testobliegenheit reduziert die Wahrscheinlichkeit ganz erheblich, dass mit SARS-CoV-2 infizierte Personen überhaupt den jeweiligen Beherbergungsbetrieb betreten bzw. sich dort längerfristig aufhalten können und sich das Virus in dieser Einrichtung ausbreiten kann.“ (Seite 11)

Welche Testpflicht gilt während des Aufenthaltes in einem Beherbergungsbetrieb, wenn der Gast keine volle Woche bleibt, also zum Beispiel nur drei Tage?

Zunächst ist ein Test bei der Anreise zu machen, dann ein weiterer nach Ablauf von 48 Stunden. Auf den nächsten Test kann dann verzichtet werden, wenn der Aufenthalt nicht über 5 oder mehr Tage dauert.

Im Sinne der Überwachung des Infektionsgeschehens in einer Region ist es im Interesse aller, wenn die zwei Tests gleichmäßig auf die Zeit des Aufenthalts verteilt werden und möglichst keine längeren Zeiträume im ungetesteten Zustand bleiben. Die Gäste sollten hier verantwortlich und nicht nur für sich, sondern auch für die anderen Gäste und Einwohner des jeweiligen Feriengebiets handeln.

Wo kann/darf ich mich im Urlaub testen lassen? Wie wird der Test bestätigt und wer zahlt das?

Sie können sich im Urlaub in einem der kostenlose Bürgertests anbietenden Testzentren, in Apotheken, Arztpraxen etc. testen lassen. Benötigt wird immer ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein. Kostenlose Bürgertests können gerne mehrmals pro Woche, bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.

Es ist grundsätzlich auch möglich, dass Sie in einem Geschäft/Hotel/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchführen und Sie sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen lassen. Auch wenn Sie bei Ihrer Arbeitsstätte einen Antigen-Test unter Aufsicht durchgeführt haben, kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber dies bescheinigen. Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.

Wir würden gerne eine touristische Busreise durch die Lüneburger Heide machen – geht das und welche Bedingungen erwarten uns dazu?

Ja, touristische Busreisen sind wieder möglich. Neben dem Hygienekonzept ist zu beachten, dass für die Teilnahme ein negativer Test oder ein Impf- bzw. Genesenen-Nachweis erforderlich ist.

Und während des gesamtes Aufenthalts im Bus ist das Tragen einer medizinischen Maske (auch am Platz) notwendig.

Welche regionale Inzidenzstufe ist für unsere Busreise eigentlich maßgeblich?

In der Regel gibt es auch bei touristischen Busreisen einen Startpunkt der Reise (auch wenn diese über mehrere Tage geht) und damit ist der Ort (mit der jeweiligen Inzidenzstufe) des Starts maßgeblich.
Beginnt die Reise außerhalb von Niedersachsen, beispielhaft in Nordrhein-Westfalen, dann gelten die Regelungen aus NRW.

Was ist erforderlich, wenn wir mit dem Wattwagen (Kutsche) nach Neuwerk fahren und oder eine Schiffstour zu den Robbenbänken machen wollen?

Beides ist möglich, allerdings benötigen Sie für diesen Ausflug (Kutsche wie auch Schiff) einen negativen Test oder einen Impf- bzw. Genesenen-Nachweis.
Die medizinische Maske ist in der Kutsche wie auch auf dem Schiff, auch am Sitzplatz, zu tragen.

Wir wollen mit einem Harz-Ranger die Umgebung des Brockens erkunden – brauchen wir einen Test?

Nein, Führungen unter freien Himmel durch die Natur, Freilichtmuseen, Parks etc. oder auch Stadtführungen sind ohne Test und ohne Maske möglich, der Abstand (zu anderen Personen, die nicht zu Ihrer engen Kontaktgruppe – also bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten plus Kinder gehören) ist allerdings einzuhalten.

Unser Sauna-Club „Feuchtes Handtuch“ wartet sehnsüchtig auf die Öffnung …

Leider müssen die Handtücher noch im Schrank bleiben, erst ab einer Inzidenz unter 35 ist die Öffnung möglich.
In Hotels kann die Sauna für beherbergte Gäste allerdings geöffnet werden.

Freizeit und Kultur (35 bis 50)

Endlich ist Sommerwetter – was ist jetzt mit Freibädern oder Schwimmbäder allgemein?

Freibäder können ab sofort mit Hygienekonzept öffnen. Eine Testpflicht besteht dabei nicht mehr.
Hallenbäder dürfen für allgemeine Gäste erst unterhalb einer Inzidenz von 35 öffnen.
Schwimmunterricht und Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind in Hallenbädern auch bei Inzidenzen über 35 (bis 100) möglich. Volljährige Kursteilnehmende, Betreuungspersonen und Trainerinnen und Trainer müssen negativ getestet sein.

Wir würden gerne eine touristische Busreise durch die Lüneburger Heide machen – geht das und welche Bedingungen erwarten uns dazu?

Ja, touristische Busreisen sind wieder möglich. Neben dem Hygienekonzept ist zu beachten, dass für die Teilnahme ein negativer Test oder ein Impf- bzw. Genesenen-Nachweis erforderlich ist.
Und während des gesamtes Aufenthalts im Bus ist das Tragen einer medizinischen Maske (auch am Platz) notwendig.

Was ist erforderlich, wenn wir mit dem Wattwagen (Kutsche) nach Neuwerk fahren und oder eine Schiffstour zu den Robbenbänken machen wollen?

Beides ist möglich, allerdings benötigen Sie für diesen Ausflug (Kutsche wie auch Schiff) einen negativen Test oder einen Impf- bzw. Genesenen-Nachweis.
Die medizinische Maske ist in der Kutsche wie auch auf dem Schiff, auch am Sitzplatz, zu tragen.

Wir wollen mit einem Harz-Ranger die Umgebung des Brockens erkunden – brauchen wir einen Test?

Nein, Führungen unter freien Himmel durch die Natur, Freilichtmuseen, Parks etc. oder auch Stadtführungen sind ohne Test und ohne Maske möglich, der Abstand (zu anderen Personen, die nicht zu Ihrer engen Kontaktgruppe – also bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten plus Kinder gehören) ist allerdings einzuhalten.

Unser Sauna-Club „Feuchtes Handtuch“ wartet sehnsüchtig auf die Öffnung …

Leider müssen die Handtücher noch im Schrank bleiben, erst ab einer Inzidenz unter 35 ist die Öffnung möglich.
In Hotels kann die Sauna für beherbergte Gäste allerdings geöffnet werden.

Muss ich mich wirklich testen lassen, wenn ich mit meiner Familie in den Zoo gehen will?

Nein, zoologische und botanische Gärten können ohne Test besucht werden.
Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besucher eine Testpflicht.

Brauche ich einen negativen Testnachweis, wenn ich ins Museum will?

Nein, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen dürfen mit einem Hygienekonzept sowie Maßnahmen, die die Zahl der Besucherinnen und Besucher und deren Aufenthalt zeitlich begrenzen und steuern, geöffnet werden - ein Test wird nicht mehr benötigt.

Was ist mit Theater oder Kino?

Kinos, Theater, Konzerthäuser oder ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen und Veranstaltungen mit sitzendem Publikum durchführen. Benötigt wird dazu der Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung und die Maske bis zum Sitzplatz getragen werden.

Kontaktbeschränkungen (10 bis 35)

Was gilt jetzt bei den Kontaktbeschränkungen?

In Regionen mit niedriger Inzidenz sind mehr Kontakte möglich. So sind Zusammenkünfte bis zu maximal 10 Personen (unabhängig von den Haushalten) möglich, Kinder (0 bis 14 Jahre) werden hierbei wie bisher nicht eingerechnet.

Gleichzeitig bleibt auch das Zusammenkommen von einem Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zulässig, ohne Begrenzung auf eine Personenzahl. Das ist bei sehr großen Haushalten mit vielen Erwachsenen für die dort Lebenden vorteilhafter.

Für die Kinder gilt darüber hinaus, dass sich diese bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren auch in einer Gruppe von bis zu 10 Kindern und Jugendlichen (bis 14) treffen können. Damit können dann auch endlich wieder Kindergeburtstage in größerem Rahmen gefeiert werden.

Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück.

Wichtig: Seit dem 9. Mai 2021 werden durch Bundesrecht Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport).

Welcher Inzidenzwert ist ausschlaggebend – Bund, Land oder direkt vor Ort?

Maßgeblich sind die vom RKI festgestellten Zahlen für Ihre Region.
https://www.niedersachsen.de/corona-fallzahlen
Dies gilt auch für die Anwendung der Corona-Verordnung des Landes.

Muss ich jeden Tag nachschauen, was ich darf bzw. was gültig ist – insbesondere, wenn bei uns die Inzidenz wieder ansteigt?

Ihr Landkreis oder Ihre Kreisfreie Stadt beobachtet die Inzidenzentwicklung bei den RKI-Zahlen. Liegen diese drei Tage lang über den Schwellenwerten der Verordnung (10, 35, 50 oder 100) wird per Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben, dass ab dem Folgetag die entsprechenden Regeln der nächsten strengeren Stufe gelten.

Das Einsetzen von anderen Regeln vollzieht sich nicht gleich am ersten Tag eines Überschreitens der Schwellenwerte 10, 35, 50 oder 100. Erst wenn der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen diese Werte überschreitet, wird eine Allgemeinverfügung erlassen und dann gelten am darauffolgenden Tag die neuen Regelungen (also am übernächsten Tag nach der dreitägigen Überschreitung).

Auf diese Weise soll verhindert werden, dass beispielsweise in Fällen, in denen Schwellenwerte immer wechselnd knapp über- bzw. unterschritten werden, die in der Kommune geltenden Regeln ebenfalls schnell hin und her wechseln.

Die Regionen haben ja durchau unterschiedliche Inzidenzwerte – wie ist das dann bei zulässigen Besuchen, gilt die Regel am Ort der Zusammenkunft oder die, wo ich herkomme?

Es gilt grundsätzlich bei der Anwendung von Kontaktregeln der Ort der Zusammenkunft.
Wie viele Kinder dürfen sich zum Spielen verabreden?
Persönliche Kontakte sind gerade für die Kleinsten besonders wichtig!
Als Faustregel ist folgendes anwendbar:
* Kinder im Alter bis 14 Jahren (0-14 J) können in einer Gruppe von bis zu 10 Kindern zusammen spielen

In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 100 dürfen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren unter freiem Himmel in einer Gruppe von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich Betreuungspersonen Sport mit oder ohne Kontakt betreiben.

In den Grafiken steht immer „plus Kinder“ – bedeutet dies, dass Kinder unabhängig von den Haushalten dabei sein können?

Nein, gemeint ist hierbei, dass die Kinder aus den anwesenden und zulässigen Haushalten bei der maximalen Personenzahl nicht zugerechnet werden.

Gerade für Kinder sind soziale Kontakte wichtig und die Kinder werden dabei oftmals durch Eltern begleitet. Aus diesem Grund werden die Kinder bei der Anzahl an Personen nicht eingerechnet. Der infektionsschützende Aspekt (Reduzierung der anwesenden Haushalte) bleibt dabei dennoch gewahrt.

Gibt es dabei einen Unterschied zwischen der privaten Wohnung und dem öffentlichen Raum - beispielsweise im Park oder Wald?

Nein, die Kontaktbeschränkungen gelten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum.

Dürfen Menschen mit schweren Behinderungen begleitet werden, wenn sie eine andere Person treffen oder besuchen?

Wie bisher, ja!

Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Dies gilt bei allen Kontaktregelungen, unabhängig vom Inzidenzwert.

Was gilt als „wesentliche Behinderung“ bzw. Pflegebedürftigkeit?

Die Notwendigkeit einer Begleitperson für Menschen mit Behinderungen wird beispielhaft über den Nachteilsausgleich „B“ (Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Unabhängig davon gilt das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises als ein Indiz für eine Begleitung erfordernde Behinderung im Sinne der Corona-Verordnung. Eine Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades (1 bis 5) nachgewiesen.

Wir sind drei Haushalte (sieben Personen gesamt), alle bereits vollständig geimpft – wie viele können jetzt noch dazu kommen?

Das ist recht einfach – es können 10 Personen dazu kommen, denn die sieben Personen aus Ihren drei Haushalten zählen bei der Berechnung nicht mit.

Bei uns liegt die Inzidenz bei 20 – wie kann ich jetzt meinen Geburtstag oder etwas anderes feiern?

Grundsätze zu Feiern bei Inzidenz UNTER 35
* Bei privaten Zusammenkünften zuhause in der eigenen Wohnung oder im eigenen Garten gelten die oben beschriebenen Kontaktbeschränkungen.
* Bei einer Feier in einer Gaststätte oder an einem anderen Ort mit Gastronomieangebot:
* Im Bereich der Gastronomie können Sie im Rahmen einer privaten geschlossenen Feier mit bis zu 100 Personen feiern, sofern diese - WICHTIG - allesamt einen negativen Testnachweis vorlegen können oder den Nachweis, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren.
* Wichtig: Die Grenze von 100 Personen zählt gleichwohl für alle anwesenden Personen, also auch für die Geimpften, Genesenen und Kinder.
* Alle Gäste müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie nicht am Tisch sitzen.
* Die Veranstalterin/der Veranstalter ist verpflichtet, Maßnahmen nach einem Hygienekonzept im Sinne des § 4 zu treffen. Im Rahmen des Hygienekonzeptes muss darauf geachtet werden, dass die Zahl der Personen nach den jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzt wird, die Nutzung der sanitären Anlagen geregelt wird, Warteschlangen vermieden werden, Oberflächen und Gegenstände, die häufig berührt werden, regelmäßig gereinigt werden und dass möglichst ständig Frischluft zugeführt wird.

Wir haben einen großen Garten und möchten unsere Hochzeit dort mit rund 50 Leuten feiern – geht das?

Grundsätzlich können Sie natürlich in Ihrem Garten feiern, nur bei der Anzahl Ihrer Gäste setzt die derzeitige Corona-VO (bei einer Inzidenz 10 bis 35) leider noch Beschränkungen.

Private Feiern auf dem eigenen Grundstück oder zu diesem Zwecke angemieteten Flächen können zur Zeit nur im Rahmen der Kontaktregelungen, d.h. 10 Personen plus Geimpfte, Genesene und Kinder (0-14 Jahre) durchgeführt werden.

Uns ist dabei bewusst, dass für private Feiern in der Gastronomie die Regelungen mit bis zu 100 Gästen drinnen (bei Inzidenz 10 bis 35) und bis zu 50 Gästen draußen (bei Inzidenz zwischen 35 und 50) deutlich günstiger sind.

Gleichwohl bitten wir Sie herzlich darum, sich bei Feiern auf privatem Grund noch etwas zu gedulden.

Wir alle haben in den letzten Monaten der Pandemie viele Beispiele erlebt, das größere Feiern im privaten Rahmen zu weitreichenden Infektionsausbrüchen führen können.

Die Infektionslage in Niedersachsen bessert sich aber kontinuierlich, sodass wir auch im Bereich der Feiern endlich wieder mehr ermöglichen können. In der Gastronomie gibt es dabei ein wichtiges Sicherheitsnetz, welches wir in der frühen Phase von Lockerungen noch benötigen.

Das Hygienekonzept im gastronomischen Betrieb sowie die Test- und Maskenpflicht (jenseits der Sitzplätze) bieten zwischen 10 und 35 größtmögliche Sicherheit für eine fröhliche Feier mit bis zu 100 Personen. Ein Rahmen, der vor 6 Wochen noch nicht vorstellbar war. Seitens der Gastronomie wird dabei auf die Einhaltung geachtet – dies ist ein derzeit noch wichtiges Korrektiv, welches wir im privatem Rahmen nicht durchgängig voraussetzen können. Aus diesem Grund werden die größeren Feiern in der Gastronomie noch privilegiert.

Mein Vater möchte seinen 70. Geburtstag in der Gastronomie feiern – wie viele Personen dürfen dabei sein?

Siehe oben genannte Grundsätze zu privaten Feiern bei einer Inzidenz 10 bis 35.

Jetzt haben wir – trotz und mit Corona – unser Abitur geschafft, wie können wir jetzt eigentlich feiern?

Für den klassischen Abi-Ball (in geschlossenen Räumen) bei einer regionalen Inzidenz zwischen 10 und 35 ist die wichtige Zahl für teilnehmende Personen: Einhundert … diese Personenobergrenze gilt einerseits in der Gastronomie (private geschlossene Feier) wie auch bei einer Durchführung als Veranstaltung (z.B. in einer gemieteten Halle, ohne gastronomische Leitung) im Sinne des § 6a Abs. 4.

Für beide Formen ist ein Hygienekonzept zwingend erforderlich.

Bei einer privaten geschlossenen Feier in einem gastronomischen Betrieb ist neben dem Hygienekonzept ein negativer Test oder Impf- bzw. Genesen-Nachweis für alle Teilnehmenden erforderlich.

Siehe Grundsätze zu Feiern in der Gastronomie

Bei einer Veranstaltung im Sinne des § 6a ist im Gegensatz zur privaten geschlossenen Feier in der Gastronomie kein Test erforderlich, aber dafür umso mehr die Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen. Hier ist der Abstand zwischen den einzelnen Kontaktgruppen (10 Personen aus drei Haushalten, plus geimpft, genesen) gemeint. De facto ist dies im Rahmen einer Abi-Feier realistisch kaum sicherzustellen, deshalb raten wir nachdrücklich von einer solchen Veranstaltungsform ohne Testen ab.

Eine Veranstaltung dieser Form könnte auch mit mehr als 100 Personen durchgeführt werden, ist aber vorab durch die regionalen Behörden zu genehmigen. Erforderlich ist hierfür ein Hygienekonzept, welches zusätzlich Maßnahmen
1. für den Zugang, die Veranstaltungspausen und das Verlassen der Veranstaltung,
2. für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen und
3. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ein gesondertes Lüftungskonzept
beinhaltet.

Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gestaltet sich dies schwieriger, da aufgrund des Charakters der Feier (=zeitweise stehend) nur der Rahmen unter freien Himmel bzw. in der Außengastronomie möglich ist.

In der Außengastronomie dürfen dann maximal 50 mit Test oder Impf- bzw. Genesen-Nachweis teilnehmen.

Bei einer Veranstaltung nach § 6a könnten zwar unter freiem Himmel maximal 500 Personen teilnehmen, allerdings dürfte die Sicherstellung des Abstandsgebotes in diesem - in der Regel eher fröhlich-ausgelassen - Rahmen kaum sichergestellt werden können. Insofern fällt diese Option für Abiturfeiern weg.

Gibt es beim Abi-Ball einen Unterschied, ob wir als Schülerschaft oder ein Gastronom die Feier ausrichtet?

Der Unterschied liegt lediglich in der Verantwortung bei der Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen, diese (insbesondere die Höchstgrenzen an Personen) bleiben aber an sich unverändert bestehen.

Richtet ein gastronomische Betrieb oder ein Eventmanagement die Feier als Veranstaltung im Sinne des § 6a aus, dann ist von dort auch sicherzustellen, dass beispielsweise das Abstandsgebot eingehalten wird.

Wie verhält es sich beim Sommerfest im Kleingarten/Sportverein oder beim Feuerwehrfest?

Hier sind die Vorschriften des § 6a heranzuziehen, entsprechend untergliedert nach dem Charakter der Veranstaltungen, ob draußen oder drinnen und nach Inzidenz.

Bei den angefragten Festlichkeiten ist dabei stets davon auszugehen, dass es sich um eine Veranstaltung mit „zeitweise stehenden Publikum“ handelt, entsprechend sind die Absätze 4, 6 oder 7 des § 6 a maßgeblich.

Der Sommer ist endlich da – mit wie vielen Leuten können wir im Park zusammen sein? Und können wir auch als Gruppe grillen?

Hier gelten die normalen Kontaktbeschränkungen, also bei einer Inzidenz von 10 bis 35 bis zu 10 Personen (diese aber unabhängig von der Anzahl der Haushalte). Kinder bis 14 sowie nachweislich Geimpfte und Genesene werden nicht eingerechnet.

Unsere Wandergruppe schnürt schon die Schuhe – was müssen wir beachten?

Wenn sie mit anderen Menschen zusammen wandern wollen, müssen Sie sich leider an die gängigen Kontaktbeschränkungen halten. Das bedeutet bis zu zehn Personen. Hinzukommen dürfen allerdings auch vollständig geimpfte oder genesene Personen.

Wenn das in Ihrer Wandergruppe bei einigen der Fall ist, können Sie vielleicht doch schon in einer größeren Gruppe loswandern.

Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Wir haben letztes Jahr geheiratet, im kleinsten Rahmen – können wir nun endlich mit Familie und Freunden feiern? Welche Möglichkeiten bestehen jetzt?

Siehe oben genannte Grundsätze zu privaten Feiern bei einer Inzidenz 10 bis 35.

Bei uns steht die Konfirmation der Tochter an – in welchen Rahmen können wir feiern?

Siehe oben genannte Grundsätze zu privaten Feiern bei einer Inzidenz 10 bis 35

Unser Motorradclub möchte endlich wieder eine gemeinsame Ausfahrt machen – gibt es dafür Grenzen?

Wenn Sie mit anderen Menschen zusammen ausfahren wollen, müssen Sie sich leider an die gängigen Kontaktbeschränkungen halten. Das bedeutet bis zu zehn Personen - hinzukommen dürfen allerdings auch vollständig geimpfte oder genesene Personen.

Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Die üblichen Kohlwanderungen sind ja ausgefallen – wenn wir diese jetzt (ohne Kohl) nachholen, was müssen wir beachten?

Auch hier gelten die Kontaktbeschränkungen, d.h. 10 Personen, Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genesene Personen werden nicht eingerechnet.

Wie verhält es sich mit dem Besuchsrecht in Alten- und Pflegeheimen?

Die Heimleitungen bzw. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, Regelungen zum Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Einrichtungen zu treffen mit der Maßgabe, dass deren Besuchsrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Besuch darf allerdings nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles Corona-Infektionsgeschehen gibt.

Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und für Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, hat sich bewährt, um das Virus weitestgehend aus den Einrichtungen fernzuhalten. Um auf die gesteigerte Übertragbarkeit von Mutationen des SARS-CoV-2-Viruses zu reagieren, bleibt die Pflicht der Einrichtungen, bereits ab einem Inzidenzwert von 35 in der entsprechenden Kommune einen PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, bestehen.

Dies bedeutet, dass ab einem regionalen Inzidenzwert von über 35 die Heimleitung oder die von dieser beauftragten Beschäftigten verpflichtet sind, den Besucherinnen und Besuchern sowie den Personen, die die Einrichtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten. Nur bei einem negativen Testergebnis ist dann das Betreten des Heims oder ein Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern zulässig.Bei einer Inzidenz unter 35 ist ein Test nicht mehr notwendig.

Eine Testung ist nicht erforderlich, wenn die jeweils zu testende Person ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 72 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.

Eine Testung entfällt ebenfalls, wenn die Besucherin oder der Besucher bereits über einen vollständigen Impfschutz verfügt. Dies ist dann gegeben, wenn die Person die zweite Corona-Schutzimpfung erhalten hat und seit der zweiten Impfung 15 Tage vergangen sind.

Das Recht auf Besuch im Bewohnerzimmer kann durch Hygienekonzepte eingeschränkt werden. Die Einschränkung – auch was den Besuch im Bewohnerzimmer angeht – darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Ob eine Beschränkung des Besuches im Bewohnerzimmer verhältnismäßig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu akzeptieren wäre beispielsweise, dass auf Grund einer hohen Belastung des Personals nur bettlägerige Bewohnerinnen und Bewohner Besuch im Bewohnzimmer empfangen dürfen (Personalbindung zur Abwicklung der Besuche). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzahl der bettlägerigen Bewohner in einem Heim sehr groß ist, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass zunächst einmal alle Bewohner überhaupt Besuch empfangen können. Nicht akzeptiert werden muss ein generelles Zutrittsverbot aufgrund der allgemeinen Sorge eines Einschleppens des Virus in die Einrichtung. Hiergegen sind vielmehr geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes zu treffen. Entsprechendes gilt für die Dauer und Anzahl der Besuche bei Bewohnern von Heimen.

Einzelhandel und Dienstleistungen (10 bis 35)

Was ist in Regionen mit einer Inzidenz unter 35 beim Shopping noch zu beachten?

Sofern die Inzidenz UNTER 35 sinkt, wird für das Einkaufserlebnis kein negativer Test mehr benötigt. Die medizinische Maske (OP oder FFP2) gehört aber weiterhin zur notwendigen Ausstattung beim Einkaufen.

Brauche ich noch einen Test bei körpernahen Dienstleistungen?

Nein.

Brauche ich einen Test bei sexuellen Dienstleistungen?

Ein Test ist nicht notwendig, allerdings besteht wie bei allen körpernahen Dienstleistungen die Maskenpflicht.

Freizeit und Kultur (10 bis 35)

Endlich ist Sommerwetter – was ist jetzt mit Freibädern oder Schwimmbädern allgemein?

Freibäder, Hallenbäder, Thermen oder auch Spaßbäder können mit Hygienekonzept geöffnet werden. Eine Testpflicht besteht dabei nicht mehr.

Wir würden gerne eine touristische Busreise durch die Lüneburger Heide machen – geht das und welche Bedingungen erwarten uns dazu?

Ja, touristische Busreisen sind wieder möglich. Neben dem Hygienekonzept ist zu beachten, dass für die Teilnahme ein negativer Test oder ein Impf- bzw. Genesenen-Nachweis erforderlich ist.

Und während des gesamtes Aufenthalts im Bus (auch am Platz) ist das Tragen einer medizinischen Maske notwendig.

Was ist erforderlich, wenn wir mit dem Wattwagen (Kutsche) nach Neuwerk fahren und/oder eine Schiffstour zu den Robbenbänken machen wollen?

Beides ist möglich, ein Testnachweis ist nicht erforderlich. Die medizinische Maske wird allerdings sowohl in der Kutsche als auch auf dem Schiff zu tragen sein.

Wir wollen mit einem Harz-Ranger die Umgebung des Brockens erkunden – brauchen wir einen Test?

Nein, Führung durch die Natur, Freilichtmuseen, Parks etc. oder auch Stadtführungen sind ohne Test und ohne Maske möglich, der Abstand (zu anderen Personen, die nicht zu Ihrer engen Kontaktgruppe – also bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten plus Kinder gehören) ist allerdings einzuhalten.

Unser Sauna-Club „Feuchtes Handtuch“ wartet sehnsüchtig auf die Öffnung …

Die Handtücher können endlich wieder genutzt werden, bitte beachten Sie dabei das Corona-spezifische Hygienekonzept Ihrer Sauna-Einrichtung.

Muss ich mich noch testen lassen, wenn ich mit meiner Familie in den Zoo gehen will?

Nein, zoologische und botanische Gärten können ohne Test besucht werden.

Brauche ich noch einen negativen Testnachweis, wenn ich ins Museum will?

Nein.

Was ist mit Theater oder Kino?

Kinos, Theater, Konzerthäuser oder ähnliche Einrichtungen können wieder ohne Test besucht werden. Die Maske bis zum Sitzplatz gehört aber weiter dazu.

Gastronomie (10 bis 35)

Kann man in Landkreisen und kreisfreien Städten, die zwischen 10 und 35 sind, die Gastronomie wieder vollständig genießen?

Im Prinzip schon, gleichwohl gibt es einige Punkte die weiter zu beachten sind.

Eine Testpflicht besteht nicht mehr in gastronomischen Betrieben, die Maske muss allerdings im Innenbereich weiter aufgesetzt werden, wenn man nicht an seinem Platz sitzt. Und selbstverständlich kann man sich gerne auch weiterhin freiwillig testen lassen, bevor man ein Restaurant oder ein Café betritt.

Sie unterstützen die Gastronomen übrigens nicht nur mit Ihrem Besuch, sondern auch damit, wenn Sie das jeweilige Hygienekonzept des gastronomischen Betriebs beachten.

Eine rechtliche Auflage ist dabei die Dokumentation Ihrer Kontaktdaten, die vorzugsweise digital oder alternativ in Papierform erfolgen muss.

Dann können wir jetzt endlich unsere Hochzeit im Saal nachfeiern?

Das können Sie gerne – auch hier gibt es aber einige Punkte zu beachten.

Im Bereich der Gastronomie können Sie im Rahmen einer privaten geschlossenen Feier mit bis zu 100 Personen feiern, sofern diese - WICHTIG - allesamt einen negativen Testnachweis vorlegen können oder den Nachweis, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren.

Alle Gäste müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie nicht am Tisch sitzen.

Die Veranstalterin/der Veranstalter ist verpflichtet, Maßnahmen nach einem Hygienekonzept im Sinne des § 4 zu treffen. Im Rahmen des Hygienekonzeptes muss darauf geachtet werden, dass die Zahl der Personen nach den jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzt wird, die Nutzung der sanitären Anlagen geregelt wird, Warteschlangen vermieden werden, Oberflächen und Gegenstände, die häufig berührt werden, regelmäßig gereinigt werden und dass möglichst ständig Frischluft zugeführt wird.

Werden Geimpfte und Genesene und Kinder bis 14 bei der Zahl 100 mitgezählt – sie werden doch sonst nicht mitgezählt?

An dieser Stelle wird unabhängig des Alters oder eines Impf- bzw. Genesenen-Nachweises kein Unterschied gemacht, d.h. alle Personen werden bei der Höchstzahl berücksichtigt. Es können also jetzt nicht 150 Personen teilnehmen, weil 50 bereits geimpft oder genesen oder Kinder sind.

Wer kontrolliert denn bei einer Feier, dass alle einen negativen Test bzw. Impf- oder Genesenen-Nachweis dabei haben?

Verantwortlich ist zunächst die Person, die diese Feier ausrichtet. Es sollte aber im Interesse der veranstaltenden Personen sein, dass die Feier für alle Teilnehmenden sicher ist und kein sogenanntes „Superspreader-Event“ daraus entsteht, wie es in der Vergangenheit öfters der Fall war. Eine einzige bereits infizierte Person könnte alle anderen anstecken.

Auch der gastronomische Betrieb wird auf Einhaltung der Rahmenbedingungen und des Hygienekonzepts drängen. Am besten aber ist es, wenn alle beteiligten Personen (also insbesondere auch die Gäste) freiwillig die Regeln beachten.

Wenn wir unsere Hochzeitsfeier als „Veranstaltung“ ansehen, dann können wir doch nach § 6a deutlich mehr Gäste empfangen, oder?

Es mag sein, dass Ihre Hochzeit von einem Catering-Unternehmen oder Event-Management branchenbezogen als „Veranstaltung“ betrachtet wird.

Im Sinne der Corona-Verordnung bleibt gleichwohl Ihre Hochzeit (oder auch andere private Feiern) eine „private geschlossene Feier“, die nur im Rahmen der gastronomischen Regeln bzw. der Kontaktbeschränkungen durchgeführt werden kann. Und bitte beachten Sie, dass eine Feier de facto niemals eine stationäre Indoor-Veranstaltung wäre. Dabei müssten nämlich alle Personen ohne Unterbrechung auf ihren Sitzplätzen bleiben, das ist auf einer Feier unrealistisch.

Ist es richtig, dass Bars, Clubs und Diskotheken auch wieder öffnen dürfen?

Ja, endlich ist wieder ein Plus an Nachtleben möglich. Die Branche musste über ein Jahr auf diese Möglichkeit warten. Umso wichtiger ist, dass sich alle Gäste an die Rahmenbedingungen halten, damit dies auch auf Dauer möglich bleibt.

Der Zugang zu Bars, Clubs und Diskotheken etc. ist allerdings nur mit negativem Test bzw. Impf- und Genesenen-Nachweis möglich. Und auch wenn drangvolle Enge ein Qualitätsmerkmal von Bars und Clubs darstellt, muss hierauf erstmal verzichtet werden. Die Einrichtungen dürfen leider zunächst nur mit 50 % der zulässigen Personenkapazität öffnen.

Mit Blick auf die Betreiberinnen und Betreiber bitten wir alle „Party-Entwöhnten“, der Branche beim Start zu helfen und dem Personal mit Verständnis für die Regeln zu begegnen. Und dazu gehört, dass die Gäste eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, wenn sie nicht an einem Tisch sitzen.

Wenn die Inzidenz über 35 rückt, dann dürfen wir doch unsere Bar im Außenbereich auch weiter geöffnet halten, oder?

Ja, für Bars oder Einrichtungen mit Shisha-Angeboten ist analog zur Gastronomie im Außenbereich zu verfahren.

Clubs und Diskotheken, als klassische Innenangebote, können erst ab einer Inzidenz unter 35 öffnen.

Und was gilt dann im Innenbereich von Bars?

Unter einer Inzidenz von 100 dürfen Bars, ebenso wie Restaurants und Cafés, im Innenbereich öffnen.

Dort gilt dann aber oberhalb einer Inzidenz von 35 Testpflicht und eine Begrenzung der Kapazität auf 50 %. Maskenpflicht (solange man nicht sitzt) und Abstandspflicht gilt davon unabhängig immer.

Tourismus und Beherbergung (10 bis 35)

Wir würden gerne eine touristische Busreise durch die Lüneburger Heide machen – geht das und welche Bedingungen erwarten uns dazu?

Ja, touristische Busreisen sind wieder möglich. Neben dem Hygienekonzept ist zu beachten, dass für die Teilnahme ein negativer Test oder ein Impf- bzw. Genesenen-Nachweis erforderlich ist.

Und während des gesamtes Aufenthalts im Bus (auch am Platz) ist das Tragen einer medizinischen Maske notwendig.

Welche regionale Inzidenzstufe ist für unsere Busreise eigentlich maßgeblich?

In der Regel gibt es auch bei touristischen Busreisen einen Startpunkt der Reise (auch wenn diese über mehrere Tage geht) und damit ist der Ort des Starts (mit der jeweiligen Inzidenzstufe) maßgeblich.

Beginnt die Reise außerhalb von Niedersachsen, beispielhaft in Nordrhein-Westfalen, dann gelten die Regelungen aus NRW.

Was ändert sich durch die Verordnung beim Urlaub – benötigt man auch bei einer Inzidenz unter 35 weiterhin einen Test?

Ja, unabhängig von der Inzidenz bleibt es dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss. Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen.

Gilt die Testpflicht also nicht für uns, mit Eigentumswohnung an der Nordsee?

Genau, sofern Sie als Eigentümer Ihre Wohnung oder Ihr Haus selbst nutzen, trifft Sie die Testpflicht nicht. Dennoch wäre eine Testung bei Anreise und zweimal wöchentlich zu empfehlen. Grund ist, dass sich die Zahl der Urlauber in den Tourismusorten jetzt doch schrittweise erhöhen wird. Damit steigt auch die Gefahr, sich mit dem COVID-19-Virus zu infizieren.

Müssen sich Dauercamper bei Anreise und zweimal wöchentlich testen lassen?

Ja, so ist es, auch diese Personen müssen sich bei der Anreise und zweimal wöchentlich testen lassen. Dies hat auch das Nds. OVG am 19. Mai 2021 im vorläufigen Rechtsschutz bestätigt. In der Entscheidungsbegründung hat das Gericht betont: „Ein sog. Dauercamper nutzt mithin nicht alleine sein Wohnmobil, sondern zugleich auch den Campingplatz bzw. die Stellplatzanlage für Wohnmobile und nimmt damit ein Übernachtungsangebot wahr.“ (Seite 8) Vor diesem Hintergrund sei die Testpflicht angemessen, denn: „Die Testobliegenheit reduziert die Wahrscheinlichkeit ganz erheblich, dass mit SARS-CoV-2 infizierte Personen überhaupt den jeweiligen Beherbergungsbetrieb betreten bzw. sich dort längerfristig aufhalten können und sich das Virus in dieser Einrichtung ausbreiten kann.“ (Seite 11)

Welche Testpflicht gilt während des Aufenthaltes in einem Beherbergungsbetrieb, wenn der Gast keine volle Woche bleibt, also zum Beispiel nur drei Tage?

Zunächst ist ein Test bei der Anreise zu machen, dann ein weiterer nach Ablauf von 48 Stunden. Auf den nächsten Test kann dann verzichtet werden, wenn der Aufenthalt nicht über 5 oder mehr Tage dauert.

Im Sinne der Überwachung des Infektionsgeschehens in einer Region ist es im Interesse aller, wenn die zwei Tests gleichmäßig auf die Zeit des Aufenthalts verteilt werden und möglichst keine längeren Zeiträume im ungetesteten Zustand bleiben. Die Gäste sollten hier verantwortlich und nicht nur für sich, sondern auch für die anderen Gäste und Einwohner des jeweiligen Feriengebiets handeln.

Wo kann/darf ich mich im Urlaub testen lassen? Wie wird der Test bestätigt und wer zahlt das?

Sie können sich im Urlaub in einem der kostenlose Bürgertests anbietenden Testzentren, in Apotheken, Arztpraxen etc. testen lassen. Benötigt wird immer ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein. Kostenlose Bürgertests können gerne mehrmals pro Woche, bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.

Es ist grundsätzlich auch möglich, dass Sie in einem Geschäft/Hotel/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchführen und Sie sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen lassen. Auch wenn Sie bei Ihrer Arbeitsstätte einen Antigen-Test unter Aufsicht durchgeführt haben, kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber dies bescheinigen. Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.

Gibt es in Regionen mit einer Inzidenz unter 50 bzw. unter 35 weitere Erleichterungen beim Shopping?

Ja, sofern die Inzidenz UNTER 50 sinkt, wird für das Einkaufserlebnis kein negativer Test mehr benötigt. Die medizinische Maske (OP oder FFP2) gehört aber weiterhin zur notwendigen Ausstattung beim Einkaufen.

Brauche ich noch einen Test bei körpernahen Dienstleistungen?

Das kommt auf die Inzidenz an - sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Die Testpflicht entfällt natürlich für vollständig geimpfte oder genesene Personen.
Liegt die Inzidenz unter 35, dann ist der Test nicht mehr nötig.

Einzelhandel und Dienstleistungen (35 bis 50)

aktuell keine offizielle Definition verfügbar.

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